Eine eigene Garage sichert in der Stadt nicht nur einen heiß begehrten Parkplatz, sondern bietet auch jede Menge Stauraum für Räder, Werkzeug oder alte Möbel. Vielleicht lässt sie sich sogar zum Hobbyraum umgestalten? Was Landesbau- und Garagenverordnungen erlauben, welche Unterschiede es zwischen Stellplatz und Garage gibt und worauf Mieter und Eigentümer noch achten sollten, weiß Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Viele Regeln
Die Garagennutzung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn. Während der eine meint, die Garage sei nur zum Abstellen des Autos da, nutzt der andere sie als Hobbyraum und Abstellkammer. Was erlaubt ist, steht im Gesetz: „Garagennutzer müssen die Landesbauordnung des Bundeslandes oder, wenn vorhanden, die Garagenverordnung beachten“, informiert Michaela Rassat. Die Bauordnungen geben vor, wie viele Autostellplätze beim Bau eines Wohngebäudes mit einzuplanen sind. Solche vorgeschriebenen Stellplätze sind dann auch nur als Abstellort für Kraftfahrzeuge zu nutzen.
Mieter sollten zudem einen Blick in ihren Mietvertrag werfen, denn häufig hat hier der Vermieter geregelt, was erlaubt ist und was nicht. In einer Eigentümergemeinschaft kann es dazu etwa in der Gemeinschaftsordnung Regelungen geben. Wer eine Garage oder einen Stellplatz hat, darf diese also nicht nach eigenem Ermessen nutzen – das gilt gleichermaßen für Eigentümer eines Einfamilienhauses, Eigentümergemeinschaften und Mieter.
Was ist neben Parken noch erlaubt?
„In einer Kleingarage bis 100 Quadratmeter ist baurechtlich nicht nur das Abstellen des Pkws erlaubt, auch die Lagerung von Autozubehör wie Reifen, Werkzeug, Wagenheber oder Pflegemittel ist in der Regel gestattet“, so Rassat. Und nicht nur das: Es dürfen auch Regale oder Schränke zur Lagerung dieser Utensilien angebracht werden. Für Fahrräder gibt es keine einheitliche Rechtslage. Es ist aber davon auszugehen, dass das Abstellen von Rädern am Rand erlaubt ist. Immer gilt jedoch der Grundsatz: Das Auto muss in der Garage noch Platz haben und Fahrer müssen damit ohne vorherige Umräumaktionen ein- und ausfahren können.
Vorsicht Brandgefahr
Die Garagenverordnungen legen außerdem Regelungen zum Brandschutz fest. Sie variieren je nach Bundesland, besagen aber meist, dass in Mittel- und Großgaragen ab 100 Quadratmeter brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen gar nicht oder nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden dürfen. Leicht entzündliches Material oder andere gefährliche explosive und brennbare Stoffe wie beispielsweise Lacke, Verdünner oder Spraydosen sind damit tabu. In Kleingaragen ist das anders: Dort sind meist 20 Liter Benzin oder 200 Liter Diesel in geschlossenen Kanistern erlaubt. Ein Gasgrill oder Gasflaschen gehören nicht in die Garage. „Wer aus Brandschutzgründen von einer Behörde oder vom Vermieter zur Räumung seiner Garage oder seines Tiefgaragenstellplatzes aufgefordert wird, sollte dem dringend nachkommen“, rät Rassat.
Zweckentfremdung verboten
Als unerlaubte Zweckentfremdung der Garage gilt die Nutzung als Hobbyraum, Werkstatt oder zweites Kellerabteil. Das heißt: „Sperrige Gegenstände wie Gartenmöbel, Sonnenschirme, Bierbänke, alte Bretter, kaputte Kühlschränke oder leere Getränkekisten gehören nicht in die Garage“, so Rassat. Auch diese Regelung gilt sowohl für Eigentümer als auch Mieter.
Was gilt bei Stellplätzen?
Für offene Stellplätze, etwa in Tiefgaragen, gelten einige Sonderregeln: Auch hier gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Vorgaben in den Landesbauordnungen. Als Faustregel lässt sich festhalten: „Autostellplätze sind generell zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gedacht und nicht zum Lagern von Gegenständen – auch nicht, wenn diese einen Bezug zum Auto haben so wie Werkzeug oder Reifen“, erläutert die ERGO Juristin. Im Mietverhältnis spielen natürlich auch Mietvertrag und Hausordnung eine Rolle. Dabei gilt nicht „was nicht verboten ist, ist erlaubt“: Auch ohne besondere Regelung im Mietvertrag kann sich der Vermieter unter Umständen darauf berufen, dass ein Autostellplatz nicht dazu dient, dort irgendwelche Sachen zu lagern. So ist zum Beispiel eine Lagerung von Kartons in jedem Fall unzulässig, dies hat das Amtsgericht München entschieden
(Az.: 433 C 7448/12).