Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 34/23 und I ZR 35/23 - Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Betreiberin eines Seniorenwohnheims, die über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weiterleitet, keine öffentliche Wiedergabe vornimmt und deshalb dafür weder an Urheber noch an Sendeunternehmen eine Vergütung zahlen muss.
Sachverhalt:
Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern (I ZR 34/23) und Sendeunternehmen (I ZR 35/23) wahrnehmen. Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. In dessen Pflegebereich wohnen in 88 Einzel- und 3 Doppelzimmern auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.
Die Beklagte empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und leitet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter.
Die Klägerinnen sehen in der Weiterleitung der Rundfunkprogramme einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und haben die Beklagte deshalb - erfolglos - zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung der Weitersendung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
In beiden Verfahren hat das Landgericht den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klagen abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidungen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revisionen der Klägerinnen hatten in beiden Verfahren keinen Erfolg.
Die Beklagte hat nicht rechtswidrig in das Recht der Urheber zur Weitersendung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder das Recht der Sendeunternehmen zur Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG) eingegriffen. Nach den genannten Vorschriften handelt es sich bei der Kabelweitersendung um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Beklagte hat jedoch mit der im Streitfall angegriffenen Weiterleitung der Rundfunkprogramme keine öffentliche Wiedergabe vorgenommen.
Das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ist in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Das Recht der Sendeunternehmen zur Kabelweitersendung ist zwar durch das Unionsrecht nicht geregelt. Wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts ist jedoch auch dieses Recht unionsrechtskonform, also in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, auszulegen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Recht des Sendeunternehmens zur Kabelweitersendung einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Rechten und Ansprüchen, die Urhebern wegen einer Kabelweitersendung zustehen.
Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind.
Zu diesen weiteren Voraussetzungen zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.
Vorliegend fehlt es in beiden Fällen an der Voraussetzung eines spezifischen technischen Verfahrens. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz) hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiterleitet, es sich nicht um ein technisches Verfahren handelt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet.
Es fehlt weiter in beiden Verfahren auch an der Voraussetzung eines "neuen Publikums". Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass die Bewohner eines Seniorenwohnheims als Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum gehören, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren. Diese stellen also kein "neues Publikum" dar.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Seniorenwohnheim nicht nur dauerhafte Wohnplätze, sondern auch einige Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereitstellt. Bei der hier vorzunehmenden typisierenden Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung der Beklagten auf dem dauerhaften Wohnen der Bewohner. Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemeinschaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines "neuen Publikums", weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt.
Vorinstanzen:
I ZR 34/25
Landgericht Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 272/21
Oberlandesgericht Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 101/22
und
I ZR 35/23
Landgericht Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 318/21
Oberlandesgericht Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 102/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 15 Abs. 2 UrhG (Auszug)
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
(...)
3. das Senderecht (§ 20),
(...)
§ 20 UrhG
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG (Auszug)
Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 87 Abs. 1 UrhG (Auszug)
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
(...)
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Auszug)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke (...) zu erlauben oder zu verbieten.



