Nach der am 23. Dezember 2021 in Kraft getretenen Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen auch im Jahr 2021 – wie schon im letzten Jahr – pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (z.B. Raketen und Böller) zu Silvester nicht an Privatpersonen überlassen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte Anträge von Pyrotechnikherstellern bzw. -händlern sowie einem Käufer, diese Vorschrift vorläufig außer Vollzug zu setzen, zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller blieben ohne Erfolg. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass auf Grund der besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidungen eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung nicht möglich sei. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus. Zwar greife das Verbot in deren Grundrechte ein. Der mit der Regelung verfolgte Zweck, eine weitere Belastung insbesondere der pandemiebedingt stark ausgelasteten Krankenhäuser zu verhindern, überwiege aber. Erfahrungsgemäß führten Unfälle beim Gebrauch von Silvester-Feuerwerk zu akut behandlungsbedürftigen Verletzungen. Niedergelassene Ärzte seien zum Jahreswechsel in der Regel nicht erreichbar. Die medizinische Versorgung der Verletzten würde somit das derzeit ohnehin in besonderer Weise in Anspruch genommene Krankenhauspersonal zusätzlich treffen und die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potenziell beeinträchtigen.
Diese Beschlüsse sind unanfechtbar.
Beschlüsse vom 28. Dezember 2021 – OVG 6 S 59/21, 60/21 u. 61/21 -