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Urteil vom 24. Januar 2023 2 BvE 5/18 Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, die sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Erhöhung des Gesamtvolumens der staatlichen Parteienfinanzierung („absolute Obergrenze“) richteten. Die Antragstellerin rügte, dass der Deutsche Bundestag sie durch den Ablauf des Verfahrens zur Verabschiedung dieses Gesetzes in ihren Fraktionsrechten verletzt habe. Die Anträge sind unzulässig, weil ein statthafter Antragsgegenstand beziehungsweise die Antragsbefugnis fehlt.

Urteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21 - Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 24. Januar 2023 erneut über Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen ein Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein deren Anklage gegen insgesamt fünf Angeklagte unter anderem wegen Vorwürfen der Bestechung sowie Bestechlichkeit von Mandatsträgern zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eröffnet.

Urteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21 - Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten "zweiten Lockdowns" zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten "ersten Lockdowns" zu zahlen.

Die für morgen unter dem Motto „Lützerath bleibt“ geplante Großdemo kann weitgehend so stattfinden wie von der Veranstalterin zuletzt geplant. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen heute entschieden. Nach dem Willen der Veranstalterin, der Initiative „Klimagerechtigkeitsbewegung DE“, soll die Demonstration um 10.30 Uhr mit einer Auftaktkundgebung auf der L277 (Heckstraße) nördlich von Keyenberg beginnen und dann über die Borschemicher Straße (L354), den Ortskern Keyenberg und über die L12 zu einer neben dieser Landesstraße gelegenen Fläche nordwestlich von Lützerath führen, wo eine Abschlusskundgebung geplant ist. Diesen Ablauf hat das Polizeipräsidium Aachen untersagt und der Veranstalterin stattdessen einen Alternativstandort für die Auftaktkundgebung zugewiesen, der westlich von Keyenberg liegt.