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Mit Beschluss vom 08. Februar 2022 zum Aktenzeichen 67 S 298/21 hat die unter anderem für Berufungen in Wohnraumsachen zuständige Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Mitte zurückgewiesen, bei der es auch um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Zahlungsverzug einer Mieterin mit Mietanteilen, die sie im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit des sog. „Berliner Mietendeckels“ – d.h. des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) – einbehalten hatte, die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin rechtfertigen könne.

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in fünf gleichzeitig verhandelten "Dieselverfahren" betreffend die Volkswagen AG, denen jeweils der Erwerb eines Gebrauchtwagens zugrunde lag, entschieden, dass nach Eintritt der Verjährung des gegen den Hersteller gerichteten Schadensersatzanspruchs des Erwerbers aus § 826 BGB kein Anspruch des Erwerbers gegen den Hersteller gemäß § 852 Satz 1 BGB besteht.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts elf Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich zum Teil gegen bereits bestehende Landesklimaschutzgesetze und zum Teil gegen das Unterlassen einiger Landesgesetzgeber richteten, einen Reduktionspfad für Treibhausgase gesetzlich zu normieren.

Die Grundrechte schützen davor, dass die durch das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und die grundrechtlichen Schutzpflichten gegen Klimawandelfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume verlagert wird, wenn dies in der Zukunft zu unverhältnismäßigen Belastungen durch dann erforderliche Klimaschutzmaßnahmen führt.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen von Fachgerichten aufgehoben, mit denen der Beschwerdeführerin die notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform versagt wurden.

Die Beschwerdeführerin möchte vor den Fachgerichten erreichen, dass eine Social Media Plattform die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten über mehrere Nutzer herausgibt, die auf der Plattform Kommentare über die Beschwerdeführerin getätigt haben. Die Fachgerichte stuften im Ergebnis lediglich 12 der 22 im Ausgangsverfahren gegenständlichen Kommentare als strafbare Beleidigungen ein und gestatteten die Beauskunftung über die bei der Social Media Plattform vorhandenen Bestandsdaten. Im Übrigen wurde eine Beauskunftung abgelehnt.

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hatte erneut darüber zu entscheiden, ob die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG durch die Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der am OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage gehemmt wurde.