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Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen.

Sachverhalt:

Die Kläger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieter und Vertragspartner für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist.

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.

Im Übrigen steht diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die die Finanzierung dieser Kosten den Nutzern von nach ihrem Inkrafttreten in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen auferlegt Vysočina Wind ist eine tschechische Gesellschaft, die ein Solarkraftwerk betreibt, das mit Photovoltaikmodulen ausgestattet ist, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Entsprechend der im tschechischen Gesetz Nr. 185/2001 über Abfälle (im Folgenden: Abfallgesetz)1 vorgesehenen Verpflichtung beteiligte sie sich an der Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und zahlte in den Jahren 2015 und 2016 dafür Beiträge.

Nachdem aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2021 rechtskräftig feststand, dass der Angeklagte der Brandstiftung, der versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig ist (s. Pressemitteilung Nr. 42/2021), hat ihn das Landgericht Potsdam – im dritten Rechtsgang – deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs bundesweit für alle Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat verworfen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene („2G“) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern stattgegeben. Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) darf der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden.