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Nachdem aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2021 rechtskräftig feststand, dass der Angeklagte der Brandstiftung, der versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig ist (s. Pressemitteilung Nr. 42/2021), hat ihn das Landgericht Potsdam – im dritten Rechtsgang – deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs bundesweit für alle Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat verworfen.
Im Übrigen steht diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die die Finanzierung dieser Kosten den Nutzern von nach ihrem Inkrafttreten in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen auferlegt Vysočina Wind ist eine tschechische Gesellschaft, die ein Solarkraftwerk betreibt, das mit Photovoltaikmodulen ausgestattet ist, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Entsprechend der im tschechischen Gesetz Nr. 185/2001 über Abfälle (im Folgenden: Abfallgesetz)1 vorgesehenen Verpflichtung beteiligte sie sich an der Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und zahlte in den Jahren 2015 und 2016 dafür Beiträge.
Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene („2G“) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern stattgegeben. Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) darf der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden.
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht Cottbus einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, mit dem der Antragsteller sich gegen das Verbot der Stadt Cottbus vom 21. Dezember 2021 gewendet hat, pyrotechnische Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 im Sinne des Sprengstoffgesetzes auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Gebiet der Stadt Cottbus in der Zeit vom 31. Dezember 2021 ab 0:00 Uhr bis zum 1. Januar 2022 24:00 Uhr zu verwenden.