Das Online-Magazin in Brandenburg
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die namens sowie "in Rechtsnachfolge" des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Wirecard-Untersuchungsausschuss") eingelegte Beschwerde gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs verworfen.
Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umständen auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn ihm die Buchung nicht übermittelt wurde Das Landesgericht Korneuburg (Österreich) und das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) sind mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite wegen Ausgleichsansprüchen der Fluggäste, u. a. aufgrund der Vorverlegung ihres Fluges, befasst. Diese beiden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Reihe von Klarstellungen zu den Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte1 vorgesehenen Ansprüche, namentlich den Ausgleichsanspruch (in Höhe von, je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, erheben können.
Beschluss vom 11. November 2021 1 - BvR 11/20 - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen von Fachgerichten, denen eine zivilrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung zugrunde lag, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen.
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen (sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel).