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Urteil vom 26. Oktober 2022 – XII ZR 89/21 - Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags über eine Autobatterie entschieden, die dem Vermieter eine Fernabschaltung der Batterie ermöglicht.
Der Senat für Anwaltssachen hat über die Wahlanfechtungsklage eines Rechtsanwalts entschieden, der nach der Niederlegung seines Amtes als Vorstandsmitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer weder zur Nachwahl für den infolge seiner Amtsniederlegung nachzubesetzenden Sitz noch für die in einem einheitlichen Wahlgang mit der Nachwahl durchgeführte turnusmäßige Neuwahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder als Kandidat zugelassen worden war. Der Senat hat die Wahl hinsichtlich der turnusmäßigen Neuwahl für den Wahlbezirk des Klägers für ungültig erklärt und festgestellt, dass die Verbindung der Nach- und der Neuwahl in einem einheitlichen Wahlgang rechtswidrig war. Den weitergehenden Antrag auf Ungültigerklärung auch der Nachwahl hat er abgewiesen.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2022 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren („Eilverfahren“) dem Antrag einer Anwohnerin stattgegeben und der Stadt Müncheberg aufgegeben, eine Ordnungsverfügung gegen den Halter eines Hahns zur Sicherung der Nachtruhe zu erlassen.
Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 111/21 - DNS-Sperre - Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber von Internetzugangsanbietern nach § 7 Abs. 4 TMG die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten beanspruchen können.
Urteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Geltendmachung einer ungarischen Straßenmaut vor deutschen Zivilgerichten entschieden.
Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Die Beklagte ist ein im Inland ansässiges Autovermietungsunternehmen. Mit vier Mietfahrzeugen der Beklagten wurde im November 2017 insgesamt fünfmal ein Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren, für den auf Grundlage der ungarischen Mautverordnung eine Straßenmaut zu entrichten ist.